Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 7‘915.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘750.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 trifft A.________ keine Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungspflicht. 28 VI. Verfügungen