mit Verfügung vom 16. Juni 2014 durch die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben bereits ein Betrag von CHF 21'600.00 ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'837.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 20. Juni 2017 (pag.