Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass diverse erforderliche Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Voruntersuchung nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt wurden. Entsprechend ist 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘353.95, dem Kanton Bern aufzuerlegen, während der Beschuldigte 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘415.75, zu tragen hat.