428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, während die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch und eine Sanktion in der Höhe von 11 Jahren Freiheitsstrafe beantragte. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wird, obsiegt die Staatsanwaltschaft zwar nicht vollumfänglich, aber doch überwiegend. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass diverse erforderliche Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Voruntersuchung nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt wurden.