16. Verfahrenskosten Betreffend die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 1033, S. 78 Entscheidbegründung); der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StGB zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 31‘583.90 zu verurteilen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzten sich einerseits aus einer Gebühr in der Höhe von CHF 6‘000.00 sowie aus den Auslagen in der Höhe von