Der durch das niederländische Recht vorgegebene obere Strafrahmen wird damit nicht tangiert. Dieses Strafmass steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, insbesondere mit dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 (vgl. FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., S. 542). Die bisher erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1‘471 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung