Ein rechtsgetreues Verhalten wäre dem Beschuldigten möglich gewesen. Es bleibt somit bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 15.4.2 Täterkomponenten Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1031, S. 76 Entscheidbegründung) kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer für dieses Delikt gar kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er in flagranti erwischt bzw. durch die Polizei angehalten wurde. Die einschlägige italienische Vorstrafe ist wiederum straferhöhend, konkret mit einem Zuschlag von rund 5 Monaten, zu berücksichtigen.