Die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte und der Beschuldigte «nur» Kurier war, rechtfertigt entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1030, S. 75 Entscheidbegründung) aber eine Reduktion des Strafmasses um 14 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe, wobei das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich. Es sind keine Indizien ersichtlich, welche auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten würden. Ein rechtsgetreues Verhalten wäre dem Beschuldigten möglich gewesen.