26 15.4 Asperation für weitere Straftat 15.4.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere geht die Kammer mit der Vorinstanz für die festgestellte reine Kokainmenge von 555,17 Gramm von 36 Monaten Freiheitsstrafe aus. Die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte und der Beschuldigte «nur» Kurier war, rechtfertigt entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag.