1438) allein aufgrund von dessen Alter keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug und im Strafverfahren ist zwar als positiv zu werten (vgl. dazu den aktuellen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 7. Juni 2017, pag. 1405 f.), dies darf aber von jedem Beschuldigten erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus.