Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer vielmehr eine Reduktion um 4,5 Jahre auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe. Ansonsten sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten, namentlich betreffend Strafempfindlichkeit sowie auch in Bezug auf das Verhalten im Vollzug und im Strafverfahren. Insbesondere kann dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1438) allein aufgrund von dessen Alter keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden.