Irrelevant ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen von Staatsanwältin C.________ auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Geständnis in der Schlusseinvernahme widerrief – die Argumentation, damit habe sich der Beschuldigte seinen Geständnisrabatt «verspielt», zielt ins Leere, zumal – wie bereits erwähnt – ohne seine Aussagen in Bezug auf diesen Deliktsvorwurf gar kein Strafverfahren hätte eröffnet werden können (vgl. auch hierzu pag. 1438). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer vielmehr eine Reduktion um 4,5 Jahre auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe.