die Angaben des Beschuldigten stellten die rechteigentliche Grundlage dafür dar, dass man überhaupt einen strafrechtlichen Vorwurf gegen ihn erheben konnte. Dem Beschuldigten ist aufgrund dieser Erwägungen ein weit grösserer, als von der Staatsanwaltschaft geforderter Rabatt zu gewähren (vgl. pag. 1438) wonach ein Geständnisrabatt von 20% zu gewähren sei). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen von Staatsanwältin C.______