Die Einsatzfreiheitsstrafe ist infolgedessen um 2 Jahre auf 12 Jahre zu erhöhen. Nach Auffassung der Kammer ist dem Beschuldigten sodann unter dem Titel Geständnisrabatt eine massive Strafreduktion zu gewähren; ohne die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten hätte es gar nie eine Untersuchung betreffend die Auslandtaten gegeben und wäre es somit in diesem Punkt nie zu einem Urteil gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten sind denn eigentlich auch nicht als «blosses Geständnis» zu werten, sie gehen weit darüber hinaus; die Angaben des Beschuldigten stellten die rechteigentliche Grundlage dafür dar, dass man überhaupt einen strafrechtlichen Vorwurf gegen ihn erheben konnte.