sowie die Ausführungen unter IV.15.2. Strafrahmen und Gesamtfreiheitsstrafe hiervor). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft – er wurde in Italien wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer Busse von EUR 20‘000.00 verurteilt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1027, S. 72 Entscheidbegründung). Bereits innerhalb eines Jahres nach seiner Haftentlassung in Italien resp. Spanien delinquierte der Beschuldigte jedoch erneut auf dem gleichen Deliktsgebiet, bzw. liess sich erneut als Drogenkurier einspannen. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist infolgedessen um 2 Jahre auf 12 Jahre zu erhöhen.