Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, rein finanziellen Motiven. Aufgrund dieser Erwägungen ist die subjektive Tatschwere neutral zu gewichten und die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung der gesamten Tatschwere auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 15.3.2 Täterkomponenten Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6). Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert.