Insgesamt ist das Verschulden somit als mittelschwer einzustufen und es ist von einer Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Jahren auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte klar vorsätzlich handelte. Es liegen keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Es wäre dem Beschuldigten möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten, auch wenn seine finanziellen Verhältnisse nach der Strafverbüssung des Urteils in Italien resp. Spanien sicherlich nicht rosig waren. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, rein finanziellen Motiven.