Die Kammer orientiert sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe auch an der Tabelle Hansjakob in FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., S. 545, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grobe Vergleichsgrösse herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4) und welche eine Orientierungshilfe für die Gerichte darstellt, wobei die Gerichte nicht an die Tabelle gebunden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014). Die Tabelle Hansjakob sieht einen Rahmen von 10 bis 12 Jahren Freiheitsstrafe vor.