Die Einsatzstrafe ist somit in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 12. Juni 2013 in Zürich, angemessen zu erhöhen. 15.3 Strafzumessung für das schwerste Delikt 15.3.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hält die Kammer zunächst fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juli bis Oktober 2012 insgesamt 16 Transporte zu je 5 Kilogramm Kokaingemisch ausführte, d.h. durchschnittlich einen Transport pro Woche.