Es stellt sich vorliegend die Frage, ob für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 12. Juni 2013 in Zürich (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden wie erwähnt mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafe in Bezug auf die beiden Delikte ohne weiteres gegeben ist. Die Einsatzstrafe ist somit in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art.