Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (E. 5.1). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 12. Juni 2013 in Zürich (Ziff.