23 Recht bei 12 Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. die Ausführungen unter IV.14. Anwendbares Recht hiervor). In BGE 138 IV 120 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind deshalb kumulativ zu verhängen; das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art.