15.2 Strafrahmen und Gesamtfreiheitsstrafe Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand der (mehrfach) qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a - c BetmG für die Transporte im Ausland als schwerster Tat auszugehen. In Art. 19 Abs. 2 BetmG ist eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen, wobei mit der Freiheitstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich somit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m.