BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie zur Frage der Tatgruppen die Entscheide 6B_417/2012 E. 3 und 4.2 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.1 und 1.4.3 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. das Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2).