1439). Abschliessend ist festzuhalten, dass die von den Parteien zitierten Richtlinien des niederländischen Rechts (vgl. pag. 1366) weder zu einer Öffnung des Strafrahmens nach oben, noch zu einer solchen nach unten führen. Es handelt sich vielmehr um reine Strafzumessungsrichtlinien, vergleichbar mit den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Vorliegend hat die Strafzumessung aber nicht nach niederländischen Strafzumessungskriterien, sondern nach den Vorgaben des schweizerischen Rechtssystems zu erfolgen (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor).