2 B. Opiumwet (Transport) mit einem Strafrahmen bis zu 8 Jahren oder Geldbusse einschlägig ist, sondern, wie bereits erwähnt, vielmehr Art. 10 Ziff. 4 i.V.m. Art. 2 A. Opiumwet, welcher die Ein- und Ausfuhr in das bzw. aus dem Staatsgebiet der Niederlande sanktioniert. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, transportiere der Beschuldigte das Kokaingemisch nämlich nicht bloss innerhalb der niederländischen Staatsgrenzen, sondern führte es vielmehr aus den Niederlande aus (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1439).