Folglich ist das spanische Recht strenger als das niederländische Recht, welches in Art. 10 Ziff. 4 i.V.m. Art. 2 A. Opiumwet für die Einfuhr und Ausfuhr von Drogen eine Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Jahren oder Geldbusse vorsieht (pag. 1365). Das spanische Recht entfällt somit als obere Begrenzung des Strafrahmens. In Bezug auf das niederländische Recht hält die Kammer schliesslich fest, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. dazu pag. 1434) nicht Art. 10 Ziff. 3 i.V.m. Art. 2 B. Opiumwet (Transport) mit einem Strafrahmen bis zu 8 Jahren oder Geldbusse einschlägig ist, sondern, wie bereits erwähnt, vielmehr Art.