Diese Umschreibung entspricht inhaltlich der Definition der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG und nicht etwa der Definition der kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB, wie dies die Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1434). Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, als dass die Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit der kriminellen Organisation i.S.v.