10 i.V.m. Art. 8 des Loi concernant la vente de substancces médicamenteuses et la lutte contre la toxicomanie, pag. 1361 ff.). Was das spanische Recht anbelangt (vgl. pag. 1369 ff.), so statuiert dieses im Grundtatbestand eine Gefängnisstrafe von drei bis sechs Jahren und eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der Droge, welche Gegenstand der Straftat war (Art. 368 des Código penal, pag. 1369; vgl. dazu auch das diesbezüglich bereits Ausgeführte hiervor). Handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung, erhöht sich der Strafrahmen gemäss Art. 369bis Código penal auf 9 bis 12 Jahre Gefängnis.