à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes, pag. 1353 f.), Frankreich bestraft die unerlaubte Ein- und Ausfuhr, wenn in einer organisierten Bande begangen, mit 30 Jahren Zuchthaus und 7,5 Mio. Euro Geldstrafe, wobei bei Benachrichtigung resp. Geständnis ein Rabatt von 50% zu gewähren ist, womit sich eine Strafe von 15 Jahren Zuchthaus ergibt (Art. 222-36, 222-37 und 222-43 des Code pénal, pag. 1357 ff.), und Luxemburg normiert einen Strafrahmen von 15 bis 20 Jahren Zwangsarbeit und Geldstrafe bei Teilnahmehandlungen an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung (Art. 10 i.V.m. Art. 8 des Loi concernant la vente