Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Kammer sodann gestützt auf das beim Institut für Rechtsvergleichung eingeholte Gutachten (pag. 1350 ff.; vgl. nachfolgende Ausführungen) übereinstimmend mit den Parteien der Auffassung, dass nicht das spanische Recht, sondern vielmehr das niederländische Recht das mildeste ist und somit bei der Festlegung des Strafmasses eine obere Begrenzung des Strafrahmens von 12 Jahren zu berücksichtigen ist: Vorab lässt sich festhalten, dass die Normierungen der Länder Belgien, Frankreich und Luxemburg von vorneherein als mildestes Recht ausgeschlossen werden kön-