1020, S. 65 Entscheidbegründung). Diesbezüglich hält die Kammer zunächst fest, dass das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung einen Fehler aufweist; Art. 368 des Código Penal sieht nicht eine Höchstfreiheitsstrafe von 9 Jahren, sondern eine solche von 6 Jahren vor (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444&tn=1&p=20150428#a368).