Die Vorinstanz erachtete in der Folge nach Wiedergabe der ihrer Ansicht nach massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Spanien, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich (vgl. pag. 1017 ff., S. 62 ff. Entscheidbegründung) die spanische Gesetzgebung im Betäubungsmittelbereich mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu 9 Jahren als die mildeste in Frage kommende Normierung. Sie ging davon aus, dass die Auslandtaten zwar nach schweizerischem Recht zu beurteilen seien, dabei aber bei der Festlegung des Strafmasses die obere Begrenzung des Strafrahmens von neun Jahren durch das spanische Recht zu berücksichtigen sei (pag. 1020, S. 65 Entscheidbegründung).