DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, N 2 zu Art. 6 StGB, hält sodann fest: "Das Gericht ist bei der Bestimmung der Sanktion an den Grundsatz der lex mitior gebunden: Dabei sind die durch das Gericht auszufällenden Sanktionen unter Berücksichtigung ihrer Gesamtauswirkungen zu gewichten und zu vergleichen. Das schweizerische Gericht ist - anders als nach bisherigem Recht - von der Verpflichtung zur Anwendung des ausländischen Rechts entbunden. Es hat ausschliesslich der im ausländischen Recht des Begehungsortes vorgesehenen milderen Regelung als obere Begrenzung seines Ermessensbereichs Rechnung zu tragen." (vgl. dazu auch BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 9 zu Art.