Es ist davon auszugehen, dass man sich bei Art. 19 Abs. 4 BetmG nicht bewusst für die Beibehaltung der altrechtlichen Lösung entschieden hat, sondern dass die Anpassung der Formulierung vergessen wurde. Der ausdrückliche Verweis auf Art. 6 StGB erlaubt es allemal, auch bei der Ermittlung und Anwendung der lex mitior auf Art. 6 Abs. 2 StGB abzustellen und die Sanktion nach schweizerischem Recht so zu wählen, dass der Verurteilte nicht strenger bestraft wird, als dies nach dem Recht am Tatortstaat möglich wäre."