Diese letztlich unpraktikable Regelung, die eine Simulation der Anwendung des ausländischen Rechts durch den schweizerischen Richter voraussetzte, wurde zugunsten eines allgemeinen Schlechterstellungsverbots wie nun in Art. 6 Abs. 2 StGB aufgegeben. Es ist davon auszugehen, dass man sich bei Art. 19 Abs. 4 BetmG nicht bewusst für die Beibehaltung der altrechtlichen Lösung entschieden hat, sondern dass die Anpassung der Formulierung vergessen wurde.