19 hungsortes. Art. 19 Abs. 4 BetmG folgt noch [der] Regelung des bis 2006 geltenden Allgemeinen Teils, wonach die Regelungen des milderen Rechts zwar nicht direkt angewandt, wohl aber berücksichtigt werden mussten. Diese letztlich unpraktikable Regelung, die eine Simulation der Anwendung des ausländischen Rechts durch den schweizerischen Richter voraussetzte, wurde zugunsten eines allgemeinen Schlechterstellungsverbots wie nun in Art. 6 Abs. 2 StGB aufgegeben.