Am 01. Juli 2011 erfolgte nun aber im Betäubungsmittelbereich eine - teils - grundsätzliche Revision der bestehenden Bestimmungen. Dabei wurde Art. 19 Abs. 4 BetmG um den Zusatz "… Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar." ergänzt. Durch den nun gewählten Wortlaut sind somit die oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtes, wonach nicht zu prüfen sei, ob das ausländische Recht milder wäre, obsolet geworden.