4 BetmG berechtigt, der bestimmt[e], dass die schweizerischen Strafbestimmungen des BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Damit wird im Interesse einer umfassenden Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels das Universalitätsprinzip anerkannt, das im Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970, 802 ff., insbes. Art. 36 Ziff. 2 S. 827) vorgesehen ist.