Im BGE 103 IV 80, E. 1, vom 05. April 1977 hielt das Bundesgericht explizit fest: "Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht zu Recht schweizerisches, nicht niederländisches Strafrecht angewendet. Dazu war es nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Ziff. 4 BetmG berechtigt, der bestimmt[e], dass die schweizerischen Strafbestimmungen des BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.