und (pag. 1015 f., S. 60 f. Entscheidbegründung): «Bis am 01. Juli 2011 wurde im Betäubungsmittelbereich in Bezug auf Auslandtaten in Art. 19 Ziff. 4 aBetmG festgehalten, "Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffer 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist."