14. Anwendbares Recht und allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur allfälligen Anwendbarkeit des ausländischen Rechts sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden. Der besseren Leserlichkeit halber, werden die zentralen Erwägungen nachfolgend wörtlich zitiert (pag. 1014, S. 59 Entscheidbegründung): «[…] Die in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 StGB durchgeführte Prüfung ergab, dass die A.________ vorgeworfenen Taten in sämtlichen betroffenen ausländischen Staaten ebenfalls bestraft würden und er für diese Taten nicht ausgeliefert wird.