BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte als Mitglied einer Bande angesehen werden muss, sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 1005, S. 50 Entscheidbegründung sowie auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1434). 12.4 Gewerbsmässige Qualifikation Art. 19 Abs. 2 Bst.