Damit hat der Beschuldigte die Schnittgrenze für die Annahme des mengenmässig schweren Falles um das rund 2844-fache überschritten (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., S. 247), entsprechend ist die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1434). 12.3 Bandenmässige Qualifikation Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat.