Da nicht von jeder einzelnen Kokainplatte eine Probe entnommen worden war, darf entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1437) in Bezug auf den Reinheitsgrad nicht mit einem durchschnittlichen Mittelwert gerechnet werden, sondern muss vielmehr zu Gunsten des Beschuldigten der minimale Reinheitsgrad von 64% für sämtliches Kokaingemisch angenommen werden, womit sich eine reine Kokainmenge von 51,2 Kilogramm ergibt. Damit hat der Beschuldigte die Schnittgrenze für die Annahme des mengenmässig schweren Falles um das rund 2844-fache überschritten (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/