a BetmG). In Bezug auf die Menge gilt es in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen, welche von 64 Kilogramm reinem Stoff ausgingen (vgl. pag. 1002 f., S. 47 f. Entscheidbegründung), Folgendes zu präzisieren: Betreffend die im Ausland begangenen Taten konnte kein transportierter Stoff sichergestellt und untersucht wer-