Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die objektiv tatbestandsmässigen Handlungen beging. Er handelte aus finanziellen Eigeninteressen sowie direktvorsätzlich, mithin auch subjektiv tatbestandsmässig. Der Grundtatbestand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG ist somit erfüllt. 12.2 Mengenmässige Qualifikation Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG).