BetmG Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 1000 ff.). 12. Subsumtion 12.1 Grundtatbestand Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, ausführt, durchführt, auf andere Weise einem andern verschafft, besitzt, auf andere Weise erlangt oder Anstalten dazu trifft. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die objektiv tatbestandsmässigen Handlungen beging.