Dabei ist abweichend von den Feststellungen der Vorinstanz, welche beweismässig 64 Kilogrammen reines Kokain annahm (vgl. die entsprechenden Erwägungen auf pag. 1002), zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der Reinheitsgrad des transportierten Kokains auf 64 % belief und er somit «nur» eine reine Kokainmenge von 51,2 Kilogramm transportierte (vgl. dazu III.12.2 Mengenmässige Qualifikation hiernach).