Die Kammer kann sich somit auch dem Fazit der Vorinstanz anschliessen; es steht fest, dass auf die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Kuriertätigkeit im Drogenhandel abgestellt werden kann. Seine späteren, geänderten Aussagen, wonach er lediglich der Chauffeur der Drogenbosse gewesen sei, müssen demgegenüber als reine Schutzbehauptungen abgetan werden.